Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


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Die Universität Münster durfte eine Bewerberin nicht ablehnen, weil sie mit ihrem Motivationsschreiben keine hinreichende "wissenschaftlichen Originalität" nachweisen konnte.
VG Münster, Urteil vom 13.12.2016
Zahnärztliche Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Versorgung hinausgingen und darauf beruhten, dass der Patient eine ästhetisch ansprechendere Lösung wünscht, darf der Zahnarzt nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Patienten erbracht werden, der Zahnarzt den Patienten vorher ausführlich über die fehlende Notwendigkeit aufgeklärt hat und die Leistungen zuvor in einem Heil- und Kostenplan einschließlich der Vergütung schriftlich vereinbart werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2016
Die Vermutung der Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers des Verkäufers für den Entschluss des Käufers zum Erwerb einer als Kapitalanlage angebotenen Immobilie (Kausalitätsvermutung) ist auch anzuwenden, wenn sich der Käufer bei richtiger Information in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2016
Der strikte Befreiungsausschluss ist nichtig.
BVerfG, Urteil vom 27.10.2016
Der spielsüchtige Kläger kann keinen Schadensersatz vom Spielhallenbetreiber verlangen.
LG Trier, Urteil vom 07.12.2016
Das Inverkehrbringen von Kosmetikprodukten ist auch dann verboten, wenn einige Bestandteile an Tieren getestet wurden, um Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten.
EuGH, Urteil vom 21.09.2016
Wichtig ist, dass eine wechselseitige Kommunikation gewährleistet wird.
LG Münster, Urteil vom 15.08.2016
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
VGH Muenchen, Urteil vom 31.10.2016
Die beihilfeberechtigte Klägerin begehrte Beihilfe für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille und einer Gleitsichtsonnenbrille.
VG Augsburg, Urteil vom 10.11.2016
Ein Rechtsanwalt legte gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG, Urteil vom 29.06.2016
 
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