Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Warnschild entbindet nicht von der Verkehrssicherungspflicht

Ein Warnschild schließt die Haftung für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht aus.

Sie könne sich nicht durch das Aufstellen eines Schildes, zum Beispiel mit dem Hinweis "Auf eigene Gefahr", von jeder Haftung befreien. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften Sie weiterhin für eintretende Schäden. So etwa in einem Fall, der jetzt vor dem Oberlandesgericht Bamberg verhandelt wurde: Ein Unternehmer hatte die Zugangsrampe zu seinem Kundenparkplatz nicht gegen Rutschgefahr gesichert.

Die Richter wiesen den Einwand des Unternehmers zurück, er habe sich mit dem Aufstellen des Schildes "Auf eigene Gefahr" von jeder Haftung befreit, denn das Gesetz verbietet den Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch AGBs. Dieser Grundsatz, so das Gericht, lässt sich auch auf Warntafeln übertragen. Die allgemein zugängliche Rampe musste gegen Rutschgefahr gesichert werden. Der Unternehmer hatte dies unterlassen und sich dadurch grob fahrlässig verhalten.

 
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