Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


OLG München zur Zulässigkeit der Berufung

Das Kläger muss sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgen.

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie allein die Erweiterung oder Änderung der Klage zum Ziel hat. Das OLG München stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine Berufung den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgen muss. Verfolgt die Berufung jedoch im Wege der Klageerweiterung allein einen erstinstanzlich nicht geltend gemachten Anspruch, ist sie unzulässig.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 23 U 1720 17 vom 07.12.2017
Normen: BGB § 133, § 398
[bns]
 
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