Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Reine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers begründet noch keinen Benachteiligungsvorsatz zu Lasten Dritter

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der zahlungsunfähige Schuldner mit seinem Gläubiger unmittelbar Leistungen austauscht, obwohl er weiß, dass bei dem Schuldner Zahlungsunfähigkeit droht und der Gläubiger daher nur zu einem sofortigen Leistungsaustausch bereit ist.

Allein das Wissen des Gläubigers um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners reicht nicht aus, um von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen. Dies wäre gegebenenfalls anders, wenn der Gläubiger wüsste, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet.
Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustausches die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann.

Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Vorsatz handelte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und dass der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte.

Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß er, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.

Weiß der Gläubiger nämlich von der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, muss er grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn selbst andere Gläubiger benachteiligen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existieren. Dann nämlich weiß der Gläubiger auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 285 16 vom 04.05.2017
Normen: InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
[bns]
 
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