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Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Reiseveranstalter haftet bei Sturz vom Kamel

Beinhaltet eine Pauschalreise einen Kamelritt, muss der Reiseveranstalter auch dafür Sorge tragen, dass das Tier gefahrlos bestiegen werden kann.


An diese Gefahr einer möglichen Haftung hatte der Reiseveranstalter in dem zugrunde liegenden Sachverhalt wohl nicht gedacht, als er im Rahmen der Pauschalreise auch einen Ritt auf einem Kamel anbot:

Der Urlauber war gerade dabei das Wüstenschiff zu besteigen, als sich dieses erhob und den Reisenden zu Fall brachte. Er stürzte so unglücklich auf den Steigbügel, dass er einen Beckenbruch erlitt. Der zuständige Kameltreiber war während dieses Vorgangs nicht vor Ort, weshalb der Urlauber den Veranstalter in der Haftung sah. Vor diesem Hintergrund begehrte er Schmerzensgeld und Schadensersatz. Beides sprach das Gericht ihm zu:

Indem der Reiseveranstalter nicht für ein gefahrloses Aufsteigen auf das Tier sorgte, beging er eine Pflichtverletzung. Der Kameltreiber hätte vor Ort sein müssen, um ein Aufstehen des Kamels zu verhindern. Vor diesem Hintergrund war ein Reisemangel gegeben, weshalb er dem Urlauber insgesamt 16.100 Euro zahlen muss, wobei 15.000 Euro allein auf das Schmerzensgeld entfallen.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 12 U 1296 12 vom 04.11.2013
Normen: §§ 651f BGB
[bns]
 
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