Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Skiunfall kann kein Arbeitsunfall sein

Der Sturz eines Skifahrers kann auch dann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden, wenn die Skitour Teil eines beruflichen Seminars ist.


Anders sah dies jedoch der Kläger, welcher nach der Einladung einer Bank an einem mehrtägigen Ski-Event teilnahm. In dessen Rahmen sollten die Teilnehmer unter anderem über Finanzthemen informiert bzw. geschäftliche Kontakte gepflegt werden. Während einer Abfahrt verletzte er sich schwer und begehrte, vor dem Hintergrund einer betrieblichen Tätigkeit, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn das Seminar diente dem "Networking", weshalb die gemeinsamen Abfahrten als betrieblich veranlasst und der Sturz als Arbeitsunfall zu werten sei.

Dem widersprechend, wies das Gericht darauf hin, dass die Versicherung nur greift, wenn der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls für sein Unternehmen tätig gewesen ist. Bei einer Skiabfahrt kann nicht davon ausgegangen werden, dass dabei geschäftliche Gespräche erfolgen. Das Skifahren, als typisches Freizeitaktivität, diente vielmehr dem eigenwirtschaftlichen Vergnügungszweck, weshalb eine Anerkennung als Arbeitsunfall ausscheidet.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich um den Unfall eines professionellen Skiläufers handelt.
 
Landessozialgericht Bayern, Urteil LSG BY L 17 U 484 10 vom 31.10.2013
Normen: § 8 I S.1 SGB VII
[bns]
 
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