Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Hohe Hürden für Raucher bei Anerkennung von Berufskrankheiten

Birgt die Arbeit die Gefahr einer Lungenerkrankung, haben Raucher schlechte Karten eine solche als Berufskrankheit geltend zu machen.


Diese Erfahrung musst die Witwe eines mit 60 Jahren verstorbenen Schweißers machen, obwohl dieser während seiner Beschäftigung regelmäßig mit gesundheitsgefährdenden Stoffen zu tun hatte. Der Mann war 30 Jahre lang Nikotinsüchtig.

Zwar kann bei Chrom und Nickel am Arbeitsplatz grundsätzlich von einer Gesundheitsgefährdung und der Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Erkrankung ausgegangen werden, jedoch liegt der Fall anders, wenn alternative Ursachen als Grund der Erkrankung denkbar sind. Der 30-jährige Nikotinkonsum ist als eine solche Alternativursache denkbar.

In einem solchen Fall besteht auch auf Seiten des Gerichts eine deutliche Unsicherheit bei der Erforschung der Krankheitsursache. Vor diesem Hintergrund einfach von einer hälftigen Verantwortung der beruflichen Tätigkeit für die Erkrankung auszugehen ist dem Gericht deshalb nicht möglich. Denn bei Rauchern ist das Risiko einer Krebserkrankung um das zehnfache erhöht, weshalb eine Anerkennung der beruflichen Tätigkeit als (Teil-) Ursache ausscheidet.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 9 U 30 12 ZVW vom 23.08.2013
Normen: §§ 9, 63 SGB VII
[bns]
 
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