Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Die Reiseversicherung und der Auslandseinsatz der Bundeswehr

Die Reiseversicherung ist nicht zum Ersatz der Stornierungsgebühren verpflichtet, wenn die Reise aufgrund eines Bundeswehr-Auslandseinsatzes nicht angetreten werden kann.


Diese Gebühren von mehr als 900 Euro begehrte ein Angehöriger der Bundeswehr aber von seiner Reiserücktrittsversicherung ersetzt, nachdem er von seinem Arbeitgeber zu einem Auslandseinsatz abkommandiert worden war und die gebuchte Reise somit nicht antreten konnte.

Zwar greift die Versicherung bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, ein solcher lag bei dem Auslandseinsatz jedoch nicht vor. Denn bei dem Versicherungsschutz im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels wird auf den Umstand abgestellt, dass der Versicherte sich bei seinem neuen Arbeitgeber in der Probezeit befindet und die Reise deshalb nicht antreten kann. Der Soldat befand sich vorliegend aber nicht in einer Probezeit, weshalb ein Versicherungsschutz vor diesem Hintergrund abzulehnen war.

Darüber hinaus musste der Soldat mit einer Abkommandierung ins Ausland rechnen, weshalb ein Versicherungsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überraschenden Versetzung an einen anderen Arbeitsort in Frage kam.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 264 C 7320 13 vom 27.06.2013
[bns]
 
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