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Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Versicherung zahlt den gestohlenen Grill nur bei entsprechender Klausel

Deckt die Hausratsversicherung den Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbeln ab, ist hiervon nicht der Grill erfasst.


In den vergangen Jahren lässt sich ein spürbarer Trend beobachten, nach welchem die Grillsaison nicht mehr nur mit dem einfachen Holzkohlegrill begangen wird, sondern immer mehr High-End-Produkte auf dem Markt anzutreffen sind. Deren Preise reichen von einigen hundert bis zu mehreren tausend Euro. Mit der Frage, ob der Diebstahl eines solchen Luxusproduktes im Wert von mehr als 2000 Euro von der Terrasse von der Hausratsversicherung übernommen wird, hatte sich das Amtsgericht in Bad Segeberg zu befassen und fällte ein klares Urteil zu Gunsten der Versicherung.

Demnach ist der Diebstahl von Gartengeräten und Gartenmöbeln aus dem Garten nur dann vom Schutz der Hausratsversicherung umfasst, wenn in den Versicherungsbedingungen eine entsprechende Klausel vorhanden ist und das Grundstück mittels eines Zauns, einer Hecke usw. abgegrenzt wurde. Trotz einer solchen Klausel ist der Diebstahl eines Grills aber nicht von dem Versicherungsschutz erfasst, da es sich bei einem Grill nicht um ein Gartengerät oder Gartenmobiliar handelt. Somit würde es einer speziellen Klausel bedürfen, welche den Schutz der Versicherung auch auf den Grill erstreckt. Da eine solche vorliegend nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages war, stand dem Kläger auch kein Anspruch gegen die Versicherung zu.
 
Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil AG SE 17 C 116 11 vom 22.12.2012
Normen: § 3 VI lit. A VHB
[bns]
 
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