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und Hamburg-Finkenwerder


Pauschalreisende müssen ungünstige Abflugzeiten akzeptieren

Ohne die Vereinbarung einer verbindlichen Abflugzeit müssen Pauschalreisende ungünstige Nachtflüge in Kauf nehmen.


Im Rahmen einer Türkeireise stellte ein Ehepaar bei dem Erhalt der Flugscheine fest, dass der Flug erst um 22.25 Uhr starten sollte. Die geplante Ankunftszeit in der Türkei war für 2.25 Uhr in der Nacht vorgesehen. Verbindliche Reisezeiten waren im Rahmen der Buchung nicht vereinbart worden. Diese Reisezeiten als Zumutung empfindend führte der Mann aus, dass man vom Flughafen in der Türkei noch in das Hotel weiterreisen müsste, was sich etwa bis sechs Uhr am Morgen ziehen würde. Die im Rahmen der Pauschalreise gebuchte dreitägige Busrundfahrt würde aber schon eine Stunde nach der Ankunft im Hotel beginnen. Somit würde kaum Zeit zum schlafen verbleiben, weshalb das Paar einen anderen Flugtermin begehrte. Nach der Ablehnung einer Umbuchung durch das Reisebüro begehrte er deshalb die Rückzahlung der Anzahlung und Schadensersatz für die entgangene Urlaubszeit.

Der Auffassung des Urlaubers widersprechend führte das Gericht aus, dass das Paar aufgrund einer nicht verbindlich vereinbarten Reisezeit mit ungünstigen Flugzeiten hätte rechnen müssen. Selbiges ist bei Pauschalreisen nicht unüblich und die Verkürzung der Nachtruhe eine damit einhergehende Begleiterscheinung. Auf diese hätte sich das Paar auch mit einem ausgedehnten Mittagsschlaf einstellen können. Auch hätte es im Flieger oder während des Transfers zum Hotel schlafen können. Dementsprechend handelte es sich bei den ungünstigen Flugzeiten nicht um einen erheblichen Mangel. Ein Anspruch des Paares war somit abzulehnen.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 173 C 23180 10 vom 30.12.2010
Normen: §§ 651 e III, 651f II BGB
[bns]
 
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