Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Mobbingfolgen sind weder Berufskrankheit noch Arbeitsunfall

Gesundheitliche Folgen von Mobbing, stellen keine Berufskrankheit dar und eröffnen keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine Krankheit ist als Berufskrankheit anerkennungsfähig, wenn die Krankheit durch Einwirkungen verursacht wird, denen die Arbeitgeber durch ihre Tätigkeit erheblich mehr ausgesetzt sind, als die übrige Bevölkerung. Dies ist bei Mobbing nicht der Fall, da Mobbing gleichermaßen in allen Berufsgruppen und Bevölkerungsschichten vorkommt und nichts mit einem spezifischen Arbeitsumfeld zu tun hat.

Ein Berufsunfall ist demgegenüber anerkennngsfähig, wenn ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu einem Gesundheitsschaden oder Tod führt, wobei die zeitliche Dauer des schädigenden Ereignisses auf die Dauer einer Arbeitsschicht begrenzt sein muss.
Auch an diesem Aspekt mangelt es in der Regel beim Mobbing, bei dem der Arbeitnehmer dauerhaften und wiederholten Beeinträchtigungen ausgesetzt wird.
 
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 3 U 199 11 vom 23.10.2012
Normen: SGB VII § 9
[bns]
 
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