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und Hamburg-Finkenwerder


Löhne unterhalb des Mindestlohns begründen Strafbarkeit des Unternehmers

Wer seinen Mitarbeitern Dumpinglöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns zahlt, muss mit einer Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung rechnen.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ließ ein Reinigungsunternehmer sein Personal für Stundensätze von weniger als einem Euro bis maximal 1,79 Euro für sich knechten. Der gesetzliche Mindestlohn lag hingegen bei mehr als 7,60 Euro. Auch die Sozialversicherungsbeiträge berechnete er nicht anhand des Mindestlohns, sondern anhand der tatsächlich gezahlten Beträge, weshalb er wegen Sozialversicherungsbetrugs angeklagte wurde. Seine Verteidigung führte zwar aus, dass die Arbeitnehmer nur 2-3 Stunden am Tag gearbeitet hätten, der Rest der 12-Stunden-Schicht nur Bereitschafts- oder sogar Freizeit gewesen wäre und die Löhne damit über dem vom Gericht angenommen Betrag gelegen hätten, dieser Argumentation erteilten die Richter jedoch eine klare Abfuhr.

In dem der Unternehmer nur die Dumpinglöhne bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde legte und entsprechend abführte, machte er sich wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten strafbar, da den Sozialkassen so ein Schaden von fast 70.000 Euro entstand.

Auch in der folgenden Revision vor dem Oberlandesgericht Naumburg (AZ 2 Ss 141/10) blieb die Verurteilung bestehen.
 
Landgericht Magdeburg, Urteil LG MD 21 Ns 17 09 vom 05.07.2010
Normen: § 266a StGB
[bns]
 
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