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Förderung des ehrenamtlichen Engagements

Ein neues Gesetz bringt neben einer Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder Änderungen im Steuerrecht, insbesondere die Erhöhung der Übungsleiterpauschale.

Die Bundesregierung hat Ende Oktober den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts vorgelegt. Das Gesetz hat zwar nicht allzu viel mit Entbürokratisierung zu tun und ist auch nicht so umfassend wie frühere Änderungsgesetze zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Allerdings sind die mit dem Gesetz geplanten Änderungen trotzdem sehr erfreulich und insbesondere für Vereine von großer Bedeutung.

Vor allem die Haftungsbeschränkung für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder ist ein deutlicher Schritt in die richtige Richtung. Folgende Maßnahmen enthält das Gesetz, über das jetzt zunächst der Bundestag entscheiden muss:

Übungsleiterpauschale: Die steuerfreie Übungsleiterpauschale soll von derzeit 2.100 Euro auf 2.400 Euro angehoben werden. Damit wären nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts beispielsweise als Übungs- oder Ausbildungsleiter, Betreuer oder als Pfleger für behinderte, kranke oder alte Menschen bis maximal 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

Ehrenamtspauschale: Auch die Ehrenamtspauschale soll steigen, und zwar von 500 Euro auf 720 Euro. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder kirchliche und öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Schiedsrichter oder Platzwart, aber ebenso für Reinigungs- oder Fahrdienst, den Eltern übernehmen.

Mittelverwendungsfrist: Die Frist, innerhalb der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, soll um ein Jahr verlängert werden. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden. Diese Änderung soll einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen.

Rücklagenbildung: Durch eine gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage können auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Auch bei der freien Rücklage ist eine Erleichterung geplant. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen.

Haftungsbeschränkung: Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll eine Regelung eingeführt werden, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.

Stiftungen: Es ist eine Verlängerung der Frist für Vermögenszuführungen aus Erträgen bei neu gegründeten Stiftungen geplant.

Gemeinnützige GmbH: Nun wird gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abkürzung "gGmbH" verwendet werden kann.

Zuwendungsbestätigungen: Der Zeitraum, in dem gemeinnützige Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, wird gesetzlich definiert. Durch die gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung durch das Finanzamt überprüfen lassen. Außerdem ermöglicht die Regelung auch denjenigen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben.

 
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