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und Hamburg-Finkenwerder


Beitragspflicht bei großen Gärten zur Unfallversicherung

Haus- und Ziergärten mit mehr als 2500 qm Fläche sind unter Umständen als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen und unterliegen damit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der klagende Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten und mehr als 7000 qm großen Grundstücks einen Bescheid, nach welchem er aufgrund der Grundstücksgröße zur Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich aufgrund der Gartengröße um ein landwirtschaftliches Unternehmen handeln würde.

Dieser Auffassung folgend, befand das Gericht, dass bei großen Gärten eine Versicherungspflicht besteht, wenn sie von ihrer Arbeitsintensität als landwirtschaftliches Unternehmen zu betrachten sind. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Pflege mit Erwerbsabsicht betrieben wird. Ausreichend ist vielmehr eine Aufwertung des betreffenden Grundstücks durch die Gartenarbeit. Abzustellen ist dabei auf die Umstände des Einzelfalls.

Vorliegend handelt es sich um einen Haus- und Ziergarten, dessen Pflege einen intensiven Arbeits- und Zeitaufwand erfordert, welcher aufgrund der Grundstücksfläche über dem Aufwand für einen gewöhnlichen Garten liegt. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich das Grundstück in einer ländlichen Region befindet, selbst wenn man bei solchen von einer größeren Fläche ausgeht als etwa in städtischen Regionen. Dementsprechend ist der Garten als landwirtschaftliches Unternehmen anzusehen und damit eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt.
 
Sozialgericht Marburg, Urteil SG MR S 3 U 65 09 vom 12.10.2012
Normen: §§ 2 I Nr.5, 123 I, II SGB VII
[bns]
 
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