Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Bei Flugannullierungen richtet sich die Verjährungsfrist für Klagen nach den nationalen Vorschriften

Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen wegen einer Flugannullierung richtete sich nach den Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates.


Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzung gewährt das Recht der Europäischen Union Flugreisenden einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für annullierte Flüge. Diesen Anspruch können sie vor einem Gericht des jeweiligen Mitgliedsstaates geltend machen. Aus den entsprechenden Regelungen ergibt sich jedoch keine Frist, innerhalb derer der Anspruch geltend gemacht werden muss, weshalb sich jetzt der Europäische Gerichtshof zu dieser Frage äußerte.

Demnach richtet sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den nationalen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Union. In Ermangelung europäischer Regelungen müssen die einzelnen Staaten demnach die Verfahrensmodalitäten in einer Weise regeln, die dem Grundsatz von effektivem Rechtsschutz entsprechen und Regelungen zu ähnlichen Situationen im jeweiligen Mitgliedsstaat vergleichbar sind.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 139 11 vom 22.11.2012
Normen: Verordnung EG Nr. 261/2004
[bns]
 
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