Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Notarielle Bestätigung kein ausreichender Nachweis bei gebrauchter Software

Wer gebrauchte Software verwendet und dabei nicht in den Verdacht einer Urheberrechtsverletzung kommen will, muss die Erwerbskette lückenlos nachweisen können.


Das Unternehmen UsedSoft handelt mit gebrauchter Software und überschüssigen Lizenzen. Im Vergleich zum Originalpreis zahlt man bei diesem Anbieter deutlich weniger für die Software und erhält zum Nachweis eines rechtlich einwandfreien Erwerbs eine notarielle Bestätigung. Großen Softwareproduzenten ist der Handel mit gebrauchter Software natürlich ein Dorn in Auge, da dieser im Ergebnis zu einer Verringerung der eigenen Verkaufszahlen führt. Deshalb ging Microsoft in dem betroffenen Verfahren gegen einen Kunden der Firma UsedSoft vor und warf ihm, trotz der notariellen Bestätigung über den einwandfreien Erwerb, eine Urheberrechtsverletzung vor.

Die Richter schlossen sich der Auffassung von Microsoft an und verurteilten den Beklagten Kunden zu Schadensersatz, Unterlassung und Löschung der Software. Nach ihrer Auffassung würde allein die notariellen Bestätigung über den einwandfreien Erwerb alleine nicht ausreichen um diesen auch tatsächlich zu belegen. Hierfür würde der Kunde vielmehr den Lizenzvertrag des ursprünglichen Erwerbers und sämtliche Unterlagen benötigen, die die Übertragung auf die verschiedenen Erwerber bis hin zu ihm belegen.
 
Landgericht Frankfurt, Urteil LG F 2 06 O 576 09 vom 06.07.2011
[bns]
 
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