Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Bibliotheken dürfen ihren Nutzern keine Möglichkeit zur Speicherung digitalisierter Werke zur Verfügung stellen

Stellt eine Universitätsbibliothek ihren Nutzern geschützte Werke in digitalisierter Form zur Verfügung, liegt hierin keine Urheberrechtsverletzung.


Nicht gestattet ist es jedoch, dass Bibliotheken den Nutzern Möglichkeiten zur Verfügung stellen, aufgrund derer sie die digitalisierten Werke auf einem USB-Stick o.ä. speichern können. Auch dürfen digitalisierte Werke nicht aus den Räumlichkeiten der Bibliothek mitgenommen werden. Dem Gesetz zufolge ist eine Digitalisierung zulässig, wenn sie mit der Nutzung in analoger Form (etwa als gedrucktes Buch) vergleichbar ist. Das gilt etwa auch für den Ausdruck eines solchen Werkes im Vergleich zu einer Kopie. Würde man etwas anderes gelten lassen wollen, sei wissenschaftliches Arbeiten in Form von Unterstreichungen und Anmerkungen nicht möglich.

Geklagt hatte der Rechteinhaber an einem geschützten Werk, der mit der Digitalisierung durch die Bibliothek nicht einverstanden war.
 
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil LG F 2 06 O 172 09 vom 13.05.2009
Normen: § 52 b UrhG
[bns]
 
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