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Fluggesellschaft haftet bei Flugannullierung auch für immaterielle Schäden

Verletzt eine Fluggesellschaft die ihr nach einer Flugannullierung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten, haben Reisende einen Anspruch auf Ersatz daraus resultierender Schäden und darüber hinaus gehender immaterieller Schäden.


Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Vorabentscheidung. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein zunächst gestartetes, dann aber wieder gelandetes Flugzeug. Dabei setzte das Gericht diesen Vorgang einer direkten Flugannullierung gleich.

Bei einem Ersatz von immateriellen_Schäden legte das Gericht fest, dass diese nur dann beglichen werden können, wenn sie auf der Nichtbeförderung des Fluggastes beruhen.Anmerkung: Von einem "immateriellen Schaden" spricht man, wenn sich der Wert eines erlittenen Unrechts nicht in einer genauen Geldsumme beziffern lässt, wie es etwa bei der Beschädigung eines PKWs der Fall ist. Zu denken ist dabei etwa an Zahlungen, die man für durch Dritte verursachte Schmerzen erhält.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 83 10 vom 13.10.2011
Normen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art.2
[bns]
 
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