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und Hamburg-Finkenwerder


Reisebüro muss nicht über Einreiseanforderungen aufklären

Ein Reisebüro muss eine Kunden im Rahmen einer Pauschalreise nicht über einen bestehenden Passzwang im Zielland aufklären.


Nach Bulgarien wollte der Kunde eines Reisebüros und buchte deshalb in dem beklagten Reisebüro eine Pauschalreise. Dabei wurde er nicht über den Umstand aufgeklärt, dass für die Einreise in das von ihm gewählte Land ein Reisepass notwendig war. Da er einen solchen bei der Abreise am deutschen Flughafen nicht vorweisen konnte, konnte er die Reise nicht antreten und sah deshalb das Reisebüro in der Haftung.

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an und stützte sich dabei auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisebüro und dem Kunden. Die Tätigkeit des Reisebüros erstreckte sich dabei alleine auf die Beratung bei der Auswahl der Reise. Mit der Entscheidung für eine bestimmte Reise fällt die Pflicht zur Weitergabe von Informationen über die Abwicklung der Reise jedoch in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters und nicht in den des vermittelnden Reisebüros. Eine Haftung des Reisebüros scheidet somit aus.

Anmerkung:Seit 2007 ist Bulgarien EU-Mitglied, weshalb bei Reisen von EU-Bürgern kein Reisepass mehr erforderlich ist. Bei Reisen ins EU-Ausland sollte man sich weiterhin aber über die Einreiseanforderungen informieren, will man eine ähnlich böse "Überraschung" wie im entschiedenen Sachverhalt vermeiden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH X ZR 98 04 vom 25.04.2006
Normen: §§ 4 I Nr.6, 5 Nr.1 BGBInfoV, §§ 278, 280 BGB
[bns]
 
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