Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Kontogebühren eines Pfändungsschutzkontos müssen mit den bisherigen Gebühren identisch sein

Klauseln in den Geschäftsbedingungen von Banken, die nach der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto höhere Gebühren vorsehen, sind unwirksam.


Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof im Fall von zwei Klagen eines Verbraucherschutzverbandes, der diese Praxis als rechtswidrig ansah. Bei dem Pfändungsschutzkonto handelt es sich nicht um ein eigenständiges Konto, sondern um einen durch eine Nebenabrede getroffenen Bestandteil des Girovertrages. Die Banken sind gesetzlich zur Führung von solchen Pfändungsschutzkonten verpflichtet. Die dafür anfallenden Kosten auf die Kunden abzuwälzen stellt demnach einen Verstoss gegen den Grundsatz von Glossar!sub_Treu_und_Glauben dar. Das ergibt sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers, weshalb die Banken die Mehrkosten selbst tragen müssen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XI ZR 500 11 vom 13.11.2012
Normen: § 307 BGB, § 850k VII ZPO
[bns]
 
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