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BGH dehnt Unwirksamkeit von Klauseln in Versicherungsbedingungen aus

Mit einem weiteren Urteil wurde die diesjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu bestimmten Versicherungsklauseln in Lebens- und Rentenversicherungen auch auf neue Verträge ausgedehnt.


In der Entscheidung aus dem Juli 2012 (AZ: IV ZR 201/10 ) traf der BGH bereits grundlegende Aussagen zu Versicherungsverträgen in Form von Kapitallebensversicherungen, aufgeschobenen und fondsgebundene Rentenversicherungen. Damals wurden Klauseln für unwirksam erklärt, welche die zu einem großen Teil aus der Vermittlungsprovision bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Prämienzahlungen verrechneten (auch als Zillmerung bezeichnet), so dass der Kunde bei einem Rückkauf seiner Versicherung oft einen großen Verlust hinnehmen musste. Als unwirksam wurden außerdem Klauseln bewertet, die bei der Berechnung des Rückkaufwertes nicht ausreichend zwischen den Berechnungsmethoden differenzierten und solche Klauseln, welche bei einem verbleibenden Wert von weniger als zehn Euro vorsahen, dass dieser Betrag dem Kunden nicht mehr ausgezahlt werden würde. Die damals getroffenen Aussagen des Gerichts bezogen sich jedoch nur auf Versicherungsverträge, die in den Jahren 2001-2006 geschlossen worden waren.

Das jetzige Verfahren hatte ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein betrieben, der die Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln auch auf neuere Verträge ausgedehnt wissen wollte.

Diesem Anliegen folgten die Richter am Bundesgerichtshof und untersagten es der betroffenen Versicherung, sich bei neuen Verträgen auf die im Juli für unwirksam befundenen Versicherungsklauseln zu berufen. Eine detaillierte Begründung steht noch aus.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 202 10 vom 17.10.2012
Normen: § 307 BGB, § 176 VVG i.d.F bis 31.12.2007
[bns]
 
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