Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Erbrecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Haftpflichtversicherung muss für Schäden infolge einer privaten Baumfällaktion aufkommen

Wer an einem Tag drei große Bäume in seinem Garten fällt und dabei einen Schaden beim Nachbarn verursacht, hat gegenüber seiner Versicherung einen Anspruch auf Übernahme der Kosten.


Der betroffene Kläger musste unter anderem die Beschädigung seines Daches und eines Schornsteins in Kauf nehmen, nachdem sein Nachbar mit dem Fällen dreier Pappeln auf seinem Grundstück begonnen hatte. Zwei der Bäume fielen wie beabsichtigt auf den eigenen Grund und Boden, der dritte Baum kippte auf das Nachbargrundstück und verursachte dort die benannten Schäden. Die Haftpflichtversicherung des beklagten Holzfällers verweigerte die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung, dass nach ihren Versicherungsbedingungen solche Schäden nicht ersetzt würden, die infolge einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung entstehen. Dieser Auffassung widersprach der Bundesgerichtshof jedoch.

Nach dessen Ansicht stellt das Fällen von drei großen Bäumen an einem Tag keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dar. Erforderlich sei dafür ein Verhalten, das auf eine längere Dauer angelegt ist und eine Gefahrenlage entstehen lässt, die von den normalen Bereichen des täglichen Lebens klar abgegrenzt werden kann. Es bedarf somit einer gewissen Regelmäßigkeit der Betätigung. Die Verrichtung von Gartenarbeiten, auch an Bäumen, genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine normale Betätigung von Privatleuten. Eine sich wiederholende Regelmäßigkeit könnte allenfalls dann vorliegen, wenn es über mehrere Wochen zu wiederholten Baumfällungen kommt. Beim Fällen von drei Bäumen an einem Tag kann folglich nicht von einer regelmäßigen Betätigung gesprochen werden, weshalb die Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden zu ersetzten hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 115 10 vom 09.11.2011
Normen: § 100 VVG,
[bns]
 
Guetertrennung Hamburg, Letztwillige Verfuegung Finkenwerder, Erbrecht Hamburg, Erbschaftssteuer Hamburg, Testamentsformen Buchholz in der Nordheide, Pflichtteil Hamburg, Testamentsbeurkundung Hamburg, Notarieller Erbvertrag Finkenwerder, Enterbung Finkenwerder, Eigenhaendiges Testament Stade