Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Insolvenzverwalter darf Abbuchungen widerrufen

Ein Insolvenzverwalter darf per Einzugsermächtigung erfolgte Abbuchungen binnen sechs Wochen widerrufen.


Was jeder Kontoinhaber darf, darf auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Anders als ein normaler Kontoinhaber, der sich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn der Widerruf ohne sachlichen Grund erfolgt, ist der vorläufige Insolvenzverwalter aber nicht diesem Risiko ausgesetzt.

Begründet wurde die Entscheidung mit dem Umstand, dass der Verwalter die Insolvenzmasse zu schützen hat. Er hat sie zu erhalten und zu sichern. Aus diesem Grund kann es nicht seine Sache sein eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig beglichene Forderung zu erfüllen , oder der Abbuchung von dem Konto des Schuldners durch den Gläubiger zuzustimmen. Das Verhalten des vorläufigen Insolvenzverwalter sei auch keine unbillige Benachteiligung des betroffenen Gläubigers. Diese habe schließlich die Möglichkeit, wie alle anderen Gläubiger auch, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden, weshalb der Widerruf durch den Verwalter nicht zu beanstanden sei.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 22 03 vom 04.11.2004
Normen: §§ 21 II S.1 Nr.2, 60, 81,130 InsO
[bns]
 
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