Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Unzulässigkeit eines Insolvenzantrages durch das Finanzamt

Verfügt ein Schuldner über ausreichend werthaltige Rückgewährsansprüche von Grundpfandrechten, so darf er nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.


In dem betroffenen Sachverhalt beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Steuerschuldner. Der betroffene Unternehmer verfügte jedoch über mit Grundpfandrechten belasteten Grundbesitz, aus welchem ihm nachweislich werthaltige Rückgewährsansprüche gegen die Gläubiger derGrundpfandrechte zustanden. Aufgrund der daraus folgenden höheren Werthaltigkeit der betroffenen Grundstücke schloss das Gericht, dass die Steuerschulden des Unternehmers ausreichend gesichert seien. Zur Verwirklichung der Forderungen könnte das Amt zwar die Zwangsvollstreckung in die betreffenden Grundstücke betreiben, dürfte aber nicht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VII B 281 09 vom 16.09.2010
Normen: § 14 I InsO a.F.
[bns]
 
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